Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzverkehr (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 116/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 12.

Gesundheits- und veterinärpolizeiliche Bestimmungen, Staatsmonopol.

  1. Absatz eins,Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die beiderseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschließenden Teile bilden oder zur Erzeugung solcher Waren bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen vertragschließenden Teile zu diesem Artikel das als Anlage beigefügte Tierseuchenübereinkommen vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10003815

Dokumentnummer

NOR40002337