Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzverkehr (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1948Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12.
Gesundheits- und veterinärpolizeiliche Bestimmungen, Staatsmonopol.
(1)Absatz eins,Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die beiderseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschließenden Teile bilden oder zur Erzeugung solcher Waren bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen vertragschließenden Teile zu diesem Artikel das als Anlage beigefügte Tierseuchenübereinkommen vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40002337