Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzverkehr (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 116/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 13.

Zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stehen dem Recht jedes der hohen vertragschließenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Maßnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschließenden Teile geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt, nicht berührt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10003815

Dokumentnummer

NOR40002338