Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzverkehr (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1948Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13.
Zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt.
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stehen dem Recht jedes der hohen vertragschließenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Maßnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.
(2)Absatz 2,Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschließenden Teile geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt, nicht berührt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40002338