Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzverkehr (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 116/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 14.

Schiffsverkehr auf dem Bodensee.

  1. Absatz eins,Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Personen- und Warenverkehr unter Vorbehalt der von den vertragschließenden Parteien als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen der Uferstationen und die diesbezüglichen Kontrollmaßnahmen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
  2. Absatz 2,Wasserfahrzeuge und Militär, Polizei- und Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren. Die Einzelheiten zur Regelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im beiderseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen.

Schlagworte

Personenverkehr, Polizeiorgan

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10003815

Dokumentnummer

NOR40002339