Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu den §§ 3, 16 und 18, BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, zu den Paragraphen 3, 16 und 18, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,)
Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen.Artikel römisch eins Ziffer eins, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen.
Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins, auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.Artikel römisch eins Ziffer 2, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.
Artikel I Z 3 ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.Artikel römisch eins Ziffer 3, ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im § 16 genannte Betrag sind.Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im Paragraph 16, genannte Betrag sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160664
Alte Dokumentnummer
N3199325809J