Das RIS führt für diesen Tag 7 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1986Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 3 des BG BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 3, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,) Art. I ist erstmals auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1985 liegen, anzuwenden.Artikel römisch eins, ist erstmals auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1985 liegen, anzuwenden.
Anmerkung
Art. I ändert § 3 des Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160402
Alte Dokumentnummer
N3195410665E
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 563/1980Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 18 des BG BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 18, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,) Die Bestimmungen des Art. I Z 4 sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vierteljahresbeträge anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4, sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vierteljahresbeträge anzuwenden.
Anmerkung
Art. I ändert die §§ 13, 14 und 18 des Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160404
Alte Dokumentnummer
N3195411899R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1982Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 5 des BG BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 5, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,)
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
Anmerkung
Art. I ändert den § 5 des Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160405
Alte Dokumentnummer
N3195411900R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1972Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu den §§ 1 und 10 des BG BGBl. Nr. 149/1954)Anmerkung, Zu den Paragraphen eins und 10 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1954,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 4 und 5 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 liegen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 4 und 5 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 liegen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I Z 3 und 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Art. I Z. 1 und 5 ändert die §§ 1 und 10 des
Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160406
Alte Dokumentnummer
N3195411901R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 606/1987Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
1. Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/19871. Bezugszeitraum: vergleiche Abschnitt römisch fünf Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Zu §§ 1, 3 und 5, BGBl. Nr. 192/1954)(Zu Paragraphen eins, 3 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,) Für die im Zusammenhang mit der Durchführung des Art. I Z 1 bis 5 zum 1. Jänner 1988 ergehenden Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens gelangen die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht zur Anwendung.Für die im Zusammenhang mit der Durchführung des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 5 zum 1. Jänner 1988 ergehenden Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens gelangen die Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Bewertungsgesetzes 1955 nicht zur Anwendung.
Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1988 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954 nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Art. I eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen.Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1988 nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, des Vermögensteuergesetzes 1954 nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Artikel römisch eins, eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160578
Alte Dokumentnummer
N3198711726F
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1988Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 3 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz, Z 6, 7, 8 und 9, BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz, Ziffer 6, 7, 8 und 9, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,)
Artikel I Z 1 bis 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen.Artikel römisch eins Ziffer eins bis 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160588
Alte Dokumentnummer
N3198810290A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu den §§ 3, 16 und 18, BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, zu den Paragraphen 3, 16 und 18, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,)
Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen.Artikel römisch eins Ziffer eins, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen.
Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins, auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.Artikel römisch eins Ziffer 2, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Artikel I Z 3 ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.Artikel römisch eins Ziffer 3, ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im § 16 genannte Betrag sind.Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im Paragraph 16, genannte Betrag sind.
Dokumentnummer
NOR12160620
Alte Dokumentnummer
N3199012699J