Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1986Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 3 des BG BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 3, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,) Art. I ist erstmals auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1985 liegen, anzuwenden.Artikel römisch eins, ist erstmals auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1985 liegen, anzuwenden.
Anmerkung
Art. I ändert § 3 des Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160402
Alte Dokumentnummer
N3195410665E
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 563/1980Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 18 des BG BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 18, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,) Die Bestimmungen des Art. I Z 4 sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vierteljahresbeträge anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4, sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vierteljahresbeträge anzuwenden.
Anmerkung
Art. I ändert die §§ 13, 14 und 18 des Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160404
Alte Dokumentnummer
N3195411899R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1982Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 5 des BG BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 5, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,)
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
Anmerkung
Art. I ändert den § 5 des Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160405
Alte Dokumentnummer
N3195411900R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1972Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu den §§ 1 und 10 des BG BGBl. Nr. 149/1954)Anmerkung, Zu den Paragraphen eins und 10 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1954,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 4 und 5 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 liegen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 4 und 5 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 liegen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I Z 3 und 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Art. I Z. 1 und 5 ändert die §§ 1 und 10 des
Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160406
Alte Dokumentnummer
N3195411901R