Das RIS führt für diesen Tag 12 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1959Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: Zu § 14)Anmerkung, Zu Paragraph 14,)
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1959 beträgt die Steuermeßzahl für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital 1 v. T.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160408
Alte Dokumentnummer
N3195413790R
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Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1972Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 6, 8, 11, 16, 18, 22, 23 und 26)Anmerkung, Zu Paragraphen 6, 8, 11, 16, 18, 22, 23 und 26)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sowie 5 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Bei den Veranlagungen der vorhergehenden Kalenderjahre ist § 18 in der Fassung des § 20 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2, anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sowie 5 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Bei den Veranlagungen der vorhergehenden Kalenderjahre ist Paragraph 18, in der Fassung des Paragraph 20, des Finanzausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1969 eingetretenen Verluste anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1969 eingetretenen Verluste anzuwenden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160410
Alte Dokumentnummer
N3195413793R
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Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1977Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 8, 12 und 25)Anmerkung, Zu Paragraphen 8, 12 und 25)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160411
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N3195413794R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1977Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 2, 8 und 26)Anmerkung, Zu Paragraphen 2, 8 und 26)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160413
Alte Dokumentnummer
N3195413796R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1978Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 11)Anmerkung, Zu Paragraph 11,)
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160416
Alte Dokumentnummer
N3195413799R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 563/1980Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 2, 16 und 22)
Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig für Erhebungszeiträume ab dem 1. Jänner 1980 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmalig für Erhebungszeiträume ab dem 1. Jänner 1980 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160417
Alte Dokumentnummer
N3195413800R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1981Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 7)Anmerkung, Zu Paragraph 7,)
Für die Ermittlung des Gewerbeertrages der Kalenderjahre 1982 und 1983 sind der Freibetrag gemäß dem zweiten Satz des § 7 Z 1 anstatt mit 10 000 S mit 50 000 S zu verrechnen und die diesen Freibetrag übersteigenden Hinzurechnungsbeträge gemäß § 7 Z 1 nur mit 90 vH in Ansatz zu bringen.Für die Ermittlung des Gewerbeertrages der Kalenderjahre 1982 und 1983 sind der Freibetrag gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 7, Ziffer eins, anstatt mit 10 000 S mit 50 000 S zu verrechnen und die diesen Freibetrag übersteigenden Hinzurechnungsbeträge gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, nur mit 90 vH in Ansatz zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160419
Alte Dokumentnummer
N3195418792R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1982Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 2, 11 und 16)Anmerkung, Zu Paragraphen 2, 11 und 16)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160420
Alte Dokumentnummer
N3195418793R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu §§ 12, 13 und 14)Anmerkung, zu Paragraphen 12, 13 und 14)
Für die Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital bei der Veranlagung des Jahres 1984 nur mit zwei Dritteln und bei der Veranlagung für das Jahr 1985 nur mit einem Drittel der gesetzlichen Beträge anzusetzen. Für die Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages ab dem Kalenderjahr 1986 bleibt der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital außer Ansatz.
Schlagworte
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12160421
Alte Dokumentnummer
N3195418794R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1984Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 5, 6, 10, 24, 25 und 29)
Art. I Z 1 ist erstmalig für das Kalenderjahr 1985 anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer eins, ist erstmalig für das Kalenderjahr 1985 anzuwenden.
Art. I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985 anzuwenden. Fehlbeträge, die bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984 nicht mehr abgezogen werden konnten, können auch 1985 nicht mehr abgezogen werden.Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985 anzuwenden. Fehlbeträge, die bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984 nicht mehr abgezogen werden konnten, können auch 1985 nicht mehr abgezogen werden.
Art. I Z 3 und 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1986 anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1986 anzuwenden.
Art. I Z 5 ist erstmalig für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1984 anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 5, ist erstmalig für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1984 anzuwenden.
Art. I Z 6 ist erstmalig bei der Festsetzung der Steuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 6, ist erstmalig bei der Festsetzung der Steuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160423
Alte Dokumentnummer
N3195418796R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1985Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 8)Anmerkung, Zu Paragraph 8,)
Art. I ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgabe nicht rechtskräftig festgesetzt ist.Artikel römisch eins, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgabe nicht rechtskräftig festgesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160424
Alte Dokumentnummer
N3195418797R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1987Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu den §§ 2 und 7 Gewerbesteuergesetz 1953)
Art. I Z 1 tritt am 1. September 1986 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer eins, tritt am 1. September 1986 in Kraft.
Art. I Z 2 und 3 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 3 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160575
Alte Dokumentnummer
N3198711129A