Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1959Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(Anm.: Zu §§ 6, 7, 8, 11, 14, 16, 25, 26, 27, 28 und 29)Anmerkung, Zu Paragraphen 6, 7, 8, 11, 14, 16, 25, 26, 27, 28 und 29)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 nach Maßgabe der Anordnungen des Abs. 2 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 nach Maßgabe der Anordnungen des Absatz 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1959 (1958/1959) sich ergebenden Fehlbeträge anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr 1958 (1957/1958) entstandenen Fehlbeträge gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz 1953 in der bisherigen Fassung.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1959 (1958 aus 1959,) sich ergebenden Fehlbeträge anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr 1958 (1957 aus 1958,) entstandenen Fehlbeträge gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Gewerbesteuergesetz 1953 in der bisherigen Fassung.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160409
Alte Dokumentnummer
N3195413791R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1981Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu §§ 2, 7, 8, 11, 30 und 33)
Die Bestimmungen des Art. I Z 3 mit Ausnahme der Bestimmungen des vorletzten Satzes sowie die Bestimmungen des Art. 1 Z 4 und 5 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Bestimmungen des vorletzten Satzes sowie die Bestimmungen des Artikel eins, Ziffer 4 und 5 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. 1 Z 2, 6, 6 a, 7, 9, 10 und 11 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel eins, Ziffer 2, 6, 6, a, 7, 9, 10 und 11 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160412
Alte Dokumentnummer
N3195413795R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1983Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Der Bund gewährt den Gemeinden einmalig im Jahre 1984 eine Finanzzuweisung in der Höhe von 70 Millionen Schilling zur Abdeckung der den Gemeinden durch die Senkung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital entstehenden Einnahmenausfälle unter der Voraussetzung, daß die Länder einen gleichhohen Betrag für diesen Zweck zur Verfügung stellen, der nach der Volkszahl aufgebracht und an den Bund zur Verteilung überwiesen wird. Der Betrag von insgesamt 140 Millionen Schilling ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Gewerbesteuerertrag im Jahre 1979 aufzuteilen. Die Verteilung des Betrages hat nach der von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegebenen Statistik über das Steueraufkommen der Gemeinden im Jahre 1979 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160414
Alte Dokumentnummer
N3195413797R