Rechtstracker.at

§ 14 GrStG 1955

Fassungen
ab 16.06.2010 — BGBl. I Nr. 34/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 1427.06.200115.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 1401.01.198026.06.2001 BGBl. Nr. 556/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Absatz 2 :, Bezugszeitraum ab 1.1.2011 vergleiche Paragraph 31, Absatz 9

Text

Paragraph 14, Zerlegungsmaßstab für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

  1. Absatz eins,Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist der fünfte Teil des Einheitswertes der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden (Sitzgemeinde). Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet. Ist die Zuweisung des fünften Teiles offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen ein geringerer oder höherer Betrag für die Gebäude zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Absatz eins, berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 2 900 Euro, würde aber nach den Absatz eins und 2 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden oder, wenn diese in mehreren Gemeinden gelegen sind, jener Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet.

Schlagworte

Forstbetrieb, Gemeindeanteil, Aufteilung, Wohngebäude, Billigkeit

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40118952