Kurztitel
Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1957Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Die österreichische Regierung erklärt sich bereit, falls von der Regierung der Vereinigten Staaten Einwendungen erhoben werden, daß die Durchführung dieses Abkommens dazu geeignet erscheint, den Vereinigten Staaten, ihren Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen anderer Länder unbillige Härten aufzuerlegen, oder sich sonst als unbrauchbar und undurchführbar erweist, Maßnahmen zu treffen, um diese Härten zu beseitigen oder das Vorhaben brauchbar und durchführbar zu gestalten. Insbesondere und ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken, ist die im Artikel II, Paragraph 1, und die im Artikel XI, Paragraph 1, vorgesehene Frist von anderthalb Jahren zu verlängern, wenn dies die Regierung der Vereinigten Staaten noch vor Ablauf der anderthalbjährigen Frist beantragt.Die österreichische Regierung erklärt sich bereit, falls von der Regierung der Vereinigten Staaten Einwendungen erhoben werden, daß die Durchführung dieses Abkommens dazu geeignet erscheint, den Vereinigten Staaten, ihren Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen anderer Länder unbillige Härten aufzuerlegen, oder sich sonst als unbrauchbar und undurchführbar erweist, Maßnahmen zu treffen, um diese Härten zu beseitigen oder das Vorhaben brauchbar und durchführbar zu gestalten. Insbesondere und ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken, ist die im Artikel römisch zwei, Paragraph 1, und die im Artikel römisch elf, Paragraph 1, vorgesehene Frist von anderthalb Jahren zu verlängern, wenn dies die Regierung der Vereinigten Staaten noch vor Ablauf der anderthalbjährigen Frist beantragt.