Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 11.09.1957 — BGBl. Nr. 215/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute11.09.1957 BGBl. Nr. 215/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

11.09.1957BGBl. Nr. 215/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

Artikel römisch fünfzehn

Die österreichische Regierung erklärt sich bereit, falls von der Regierung der Vereinigten Staaten Einwendungen erhoben werden, daß die Durchführung dieses Abkommens dazu geeignet erscheint, den Vereinigten Staaten, ihren Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen anderer Länder unbillige Härten aufzuerlegen, oder sich sonst als unbrauchbar und undurchführbar erweist, Maßnahmen zu treffen, um diese Härten zu beseitigen oder das Vorhaben brauchbar und durchführbar zu gestalten. Insbesondere und ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken, ist die im Artikel römisch zwei, Paragraph 1, und die im Artikel römisch elf, Paragraph 1, vorgesehene Frist von anderthalb Jahren zu verlängern, wenn dies die Regierung der Vereinigten Staaten noch vor Ablauf der anderthalbjährigen Frist beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10003881

Dokumentnummer

NOR12043020

Alte Dokumentnummer

N3195726197L