Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
§ 14. Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, wieviel Wein und wieviel Schaumwein sich am Ende eines jeden Kalenderjahres oder vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres in der Erzeugungsstätte befindet. Paragraph 14, Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, wieviel Wein und wieviel Schaumwein sich am Ende eines jeden Kalenderjahres oder vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres in der Erzeugungsstätte befindet.
Dokumentnummer
NOR12043591
Alte Dokumentnummer
N31960126490