Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 18. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Erzeugungsstätte betreibt, hat festzustellen, wieviel Wein und wieviel Schaumwein sich in diesem Zeitpunkt in der Erzeugungsstätte befindet. Er ist verpflichtet, innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige nach § 8 Abs. 1 zu erstatten. Paragraph 18, Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Erzeugungsstätte betreibt, hat festzustellen, wieviel Wein und wieviel Schaumwein sich in diesem Zeitpunkt in der Erzeugungsstätte befindet. Er ist verpflichtet, innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12043595
Alte Dokumentnummer
N31960126530