Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. X Z 2, BGBl. Nr. 695/1991)Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Artikel römisch zehn, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
Steuersatz.
§ 2. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Liter SchaumweinParagraph 2, (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Liter Schaumwein
der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und 2205 90 A des Zolltarifs 36 S,
der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs 18 S.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.
(3)Absatz 3,Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.
Dokumentnummer
NOR12051313
Alte Dokumentnummer
N3199118187J