Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuersatz.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter Schaumwein
der Nummer 22.05 C des Zolltarifes 24 S;
der Nummer 22.07 B des Zolltarifes 12 S.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.
(3)Absatz 3,Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12047913
Alte Dokumentnummer
N31983126370