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§ 3 SchwStG 1960

Fassungen
01.01.1961 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994
§ 301.01.196131.12.1987 BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 247/1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Abkürzung

SchwStG 1960

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerbefreiungen.

Paragraph 3, (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit

  1. Litera a
    Schaumwein, der in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;
  2. Litera b
    Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde; der Austritt des Schaumweines über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
  3. Litera c
    Schaumwein, der von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde.
  4. Litera d
    Schaumwein, der zu Untersuchungen verwendet wurde, die mit seiner Erzeugung oder seinem Vertrieb zusammenhängen, oder der in der Erzeugungsstätte unentgeltlich als Kostprobe abgegeben wurde.
  1. Absatz 2,Wurde für einen nach Absatz eins, von der Schaumweinsteuer befreiten Schaumwein die Schaumweinsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.

Gesetzesnummer

10003919

Dokumentnummer

NOR12043580

Alte Dokumentnummer

N31960126380