Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1960Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Staaten, die sich nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert, wenn ihnen diese Bezüge aus dem erstgenannten Staat oder sonst aus dem Ausland zufließen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12043658
alte Dokumentnummer
N3196020245L