Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1970Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten, soweit es besteht aus:
unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 11),
hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2)Absatz 2,Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat nur der Staat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fällen finden die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4,Das Vermögen einer juristischen Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten darf in dem anderen Staat keiner Besteuerung unterworfen werden, die höher oder belastender ist als die Besteuerung des Vermögens einer juristischen Person derselben oder ähnlicher Art mit Wohnsitz im anderen Staat.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12043659
alte Dokumentnummer
N3196020246L