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Art. 18

Fassungen
ab 05.11.1970 — BGBl. Nr. 341/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute05.11.1970 BGBl. Nr. 341/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1970,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

05.11.1970BGBl. Nr. 341/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten, soweit es besteht aus:
    1. Litera a
      unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
    2. Litera b
      Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
    3. Litera c
      Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 11),
    hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
  2. Absatz 2,Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat nur der Staat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fällen finden die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Das Vermögen einer juristischen Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten darf in dem anderen Staat keiner Besteuerung unterworfen werden, die höher oder belastender ist als die Besteuerung des Vermögens einer juristischen Person derselben oder ähnlicher Art mit Wohnsitz im anderen Staat.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043659

alte Dokumentnummer

N3196020246L