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Art. 27

Fassungen
ab 29.12.1959 — BGBl. Nr. 39/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute29.12.1959 BGBl. Nr. 39/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

29.12.1959BGBl. Nr. 39/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet:

  1. Litera a
    in Österreich:
    auf die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
  2. Litera b
    in Schweden:
    auf die staatliche Einkommensteuer, die staatliche Vermögensteuer und die allgemeine Gemeindesteuer, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres, das auf das Kündigungsjahr folgt, bilden;
    auf die Kuponsteuer von Dividenden, die während des Kündigungsjahres fällig werden;
    auf die Seemannsteuer, die für das Kündigungsjahr erhoben wird;
    auf die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten, die für das Kündigungsjahr erhoben werden;
    auf die sonstigen schwedischen Steuern, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres, das auf das Kündigungsjahr folgt, bilden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Stockholm am 14. Mai 1959 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043667

alte Dokumentnummer

N3196020255L