Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1960Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Wenn ein Unternehmen eines der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12043646
alte Dokumentnummer
N3196020233L