Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1960Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus dem Betrieb der Schiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen Verkehr, so steht das Besteuerungsrecht abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte nur jenem der beiden Staaten zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des betreffenden Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch. wenn ein Unternehmen der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft und insbesondere für die Beteiligung der Gesellschaft “Aktiebolaget Aerotransport” an dem Konsortium “Scandinavian Airlines System”.
(4)Absatz 4,Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12043647
alte Dokumentnummer
N3196020234L