Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
07.03.1962 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1307.03.196230.06.1999 BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

07.03.1962BGBl. Nr. 63/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 13, Mündliche Verhandlung.

  1. Absatz eins,Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens 14 Tage vorher zu laden. Für die Zustellung der Ladung gelten die Bestimmungen des Paragraph 10,
  2. Absatz 2,Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern (Berufsanwärtern) seines Vertrauens gestattet wird.
  3. Absatz 3,Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.
  4. Absatz 4,Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
  5. Absatz 5,Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Der Beschuldigte und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
  7. Absatz 7,Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044216

Alte Dokumentnummer

N3196221425L