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Art. 10

Fassungen
ab 04.04.1963 — BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute04.04.1963 BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

04.04.1963BGBl. Nr. 127/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Text

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Zinsen erhoben wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, darf 10 v. H. dieser Zinsen nicht übersteigen. Die Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den Zinsen abgezogen werden, sie ist aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.
  2. Absatz 2,In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Zinsen“ Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgend einer anderen Schuldverpflichtung.
  3. Absatz 3,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Zinsen als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels römisch sechs anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044399

Alte Dokumentnummer

N3196335535J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A10/NOR12044399