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Art. 11

Fassungen
ab 04.04.1963 — BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute04.04.1963 BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

04.04.1963BGBl. Nr. 127/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Text

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Lizenzgebühren erhoben wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, darf 10 v. H. dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Lizenzgebühren“ alle Lizenzgebühren und andere Beträge, die als Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, geheimen Herstellungsverfahren und Formeln, Handelsmarken oder anderen ähnlichen Rechten gezahlt werden; er schließt auch Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen für kinematographische Filme (einschließlich der für das Fernsehen verwendeten Filme) oder für die Benutzung industrieller oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, nicht aber Lizenzgebühren und andere Beträge ein, die für den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs oder für eine andere Ausbeutung von Bodenschätzen gezahlt werden.
  3. Absatz 3,Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Gewinnen erhoben wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person aus der Veräußerung von Urheberrechten, Patenten, Mustern, geheimen Herstellungsverfahren und Formeln, Handelsmarken oder gewerblichen Erfindungen sowie von kinematographischen Filmen (einschließlich der für das Fernsehen verwendeten Filme) bezogen werden, darf 10 v. H. des empfangenen Bruttobetrages nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und diese Lizenzgebühren oder Gewinne dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Lizenzgebühren oder Gewinne als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels römisch sechs anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044400

Alte Dokumentnummer

N3196335536J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A11/NOR12044400