Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 04.04.1963 — BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute04.04.1963 BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

04.04.1963BGBl. Nr. 127/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Text

Artikel römisch sechzehn

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels römisch dreizehn Absatz 2 sind Pensionen, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person bezogen werden, im anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pensionen im Sinne des Artikels römisch zwölf Absatz 1 und auf Sozialversicherungsrenten, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder von einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus Fonds, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeist werden, oder von den österreichischen Sozialversicherungsträgern gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044405

Alte Dokumentnummer

N3196335541J