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Art. 17

Fassungen
ab 04.04.1963 — BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute04.04.1963 BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

04.04.1963BGBl. Nr. 127/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Text

Artikel römisch siebzehn

  1. Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens) dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Liegenschaft befindet. Lizenzgebühren oder andere Beträge, die für den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen bezahlt werden, gelten als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
  2. Absatz 2,Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044406

Alte Dokumentnummer

N3196335542J