Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
(1)Absatz eins,Lizenzgebühren, die aus Quellen eines der Vertragstaaten durch eine in dem anderen Staat ansässige Person bezogen werden, sind von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.
(2)Absatz 2,In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Lizenzgebühren“ alle Lizenzgebühren oder andere Beträge, die als Entgelt für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechtes, Patentes, Gebrauchsmusters, geheimen Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer Schutzmarke oder eines anderen ähnlichen Rechtes gezahlt werden; er schließt aber nicht Lizenzgebühren oder andere Beträge ein, die für den Betrieb eines Bergwerkes, einer Ölquelle, eines Steinbruches oder für eine andere Ausbeutung des Grund und Bodens gezahlt werden.
(3)Absatz 3,Überschreiten die Lizenzgebühren ein angemessenes Entgelt für die Schuldverpflichtung oder das Recht, für das sie gezahlt werden, so gilt die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung nur für jenen Betrag der Lizenzgebühren, der einem solchen angemessenen Entgelt entspricht.
(4)Absatz 4,Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens sind Lizenzgebühren für kinematographische Filme weiterhin nach den Gesetzen der beiden Vertragstaaten zu besteuern.
(5)Absatz 5,Kapitalbeträge, die aus Quellen eines der Vertragstaaten aus dem Verkauf von Patentrechten durch eine in dem anderen Staat ansässige Person bezogen werden, sind von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht auf Gründeranteile anzuwenden, die in der Vereinigten Arabischen Republik als Entgelt für die im Absatz 2 dieses Artikels angeführten Rechte ausgegeben werden und gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 14/1939 besteuert werden.Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht auf Gründeranteile anzuwenden, die in der Vereinigten Arabischen Republik als Entgelt für die im Absatz 2 dieses Artikels angeführten Rechte ausgegeben werden und gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 14 aus 1939, besteuert werden.
(7)Absatz 7,Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Lizenzgebühren dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Lizenzgebühren dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel römisch fünf anzuwenden.
Schlagworte
Herstellungsrezept
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044425
Alte Dokumentnummer
N3196335823J