Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
(1)Absatz eins,Zinsen, die von einer in Österreich ansässigen Person an eine in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige Person gezahlt werden, sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen.
(2)Absatz 2,Zinsen, die von einer in der Vereinigten Arabischen Republik ansässigen Person an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden, unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik nur der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer und den Ergänzungssteuern, vorausgesetzt, daß der Satz dieser Steuern 15 v. H. nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Der Begriff „Zinsen“ bedeutet in diesem Artikel Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen Hypothekenzinsen).
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel römisch fünf anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044424
Alte Dokumentnummer
N3196335822J