Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch zehn

  1. Absatz eins,Zinsen, die von einer in Österreich ansässigen Person an eine in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige Person gezahlt werden, sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen.
  2. Absatz 2,Zinsen, die von einer in der Vereinigten Arabischen Republik ansässigen Person an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden, unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik nur der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer und den Ergänzungssteuern, vorausgesetzt, daß der Satz dieser Steuern 15 v. H. nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Der Begriff „Zinsen“ bedeutet in diesem Artikel Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen Hypothekenzinsen).
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel römisch fünf anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044424

Alte Dokumentnummer

N3196335822J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A10/NOR12044424