Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch neun

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Artikel römisch fünf, römisch sechs und römisch acht sind Gewinne, die eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen; wenn solche Gewinne durch eine in einem der Vertragstaaten ansässige Gesellschaft bezogen werden, sind Dividenden, die von dieser Gesellschaft an Personen gezahlt werden, die im anderen Staat nicht ansässig sind, in dem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auch auf Beteiligungen eines österreichischen Unternehmens oder eines Unternehmens der Vereinigten Arabischen Republik, das sich mit Schiffahrt oder Luftfahrt befaßt, an Pools jeglicher Art anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044423

Alte Dokumentnummer

N3196335821J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A9/NOR12044423