Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn

  1. Absatz eins,Pensionen (ausgenommen Pensionen im Sinn des Artikels römisch dreizehn Absatz 1) und Renten, die aus Quellen in einem der Vertragstaaten durch eine im anderen Staat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Der Begriff „Rente“ im Sinn dieses Artikels bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes zahlbar ist.
  3. Absatz 3,Der Begriff „Pension“ im Sinn dieses Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044429

Alte Dokumentnummer

N3196335827J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A15/NOR12044429