Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
(1)Absatz eins,Pensionen (ausgenommen Pensionen im Sinn des Artikels XIII Absatz 1) und Renten, die aus Quellen in einem der Vertragstaaten durch eine im anderen Staat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.Pensionen (ausgenommen Pensionen im Sinn des Artikels römisch dreizehn Absatz 1) und Renten, die aus Quellen in einem der Vertragstaaten durch eine im anderen Staat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(2)Absatz 2,Der Begriff „Rente“ im Sinn dieses Artikels bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes zahlbar ist.
(3)Absatz 3,Der Begriff „Pension“ im Sinn dieses Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044429
Alte Dokumentnummer
N3196335827J