Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XVIARTIKEL römisch sechzehn
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die Vergütungen für eine während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes an einer Universität Hochschule, technischen Schule oder anderen höheren Lehranstalt im anderen Staat ausgeübte Lehrtätigkeit erhalten, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung hinsichtlich dieser Vergütungen ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044430
Alte Dokumentnummer
N3196335828J