Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XVIIARTIKEL römisch siebzehn
(1)Absatz eins,Studenten oder Lehrlinge aus einem der Vertragstaaten, die in dem anderen Staat ihre Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind hinsichtlich der Zahlungen, die an sie aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung geleistet werden, in dem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(2)Absatz 2,Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten für eine Beschäftigung erhält, die in dem anderen Staat zu Ausbildungszwecken nicht länger als insgesamt sechs Monate im Steuerjahr ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044431
Alte Dokumentnummer
N3196335829J