Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch siebzehn

  1. Absatz eins,Studenten oder Lehrlinge aus einem der Vertragstaaten, die in dem anderen Staat ihre Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind hinsichtlich der Zahlungen, die an sie aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung geleistet werden, in dem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten für eine Beschäftigung erhält, die in dem anderen Staat zu Ausbildungszwecken nicht länger als insgesamt sechs Monate im Steuerjahr ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044431

Alte Dokumentnummer

N3196335829J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A17/NOR12044431