Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XXARTIKEL römisch zwanzig
Für die Vermögensteuern sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
(1)Absatz eins,Soweit das Vermögen besteht aus:
unbeweglichem Vermögen samt Zubehör,
gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt,
darf die Besteuerung nur in dem Staat erfolgen, dem nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2)Absatz 2,Von allen anderen Vermögensarten darf die Steuer nur in dem Staat erhoben werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044434
Alte Dokumentnummer
N3196335832J