Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern – vorbehaltlich der Bestimmungen von lit. b dieses Absatzes – aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus Quellen in der Vereinigten Arabischen Republik ausscheiden, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik unterworfen werden dürfen. Österreich behält jedoch das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf Dividenden im Sinn des Artikels VIII Absätze 2 und 3 (ausgenommen Gewinnanteile, die einem Kommanditisten (sleeping partner) einer Kommanditgesellschaft (partnership with limited liability) des Rechtes der Vereinigten Arabischen Republik zufließen), auf Zinsen im Sinn des Artikels X und auf Lizenzgebühren im Sinn des Artikels XI Absatz 4; die von diesen Einkünften erhobene Steuer der Vereinigten Arabischen Republik ist jedoch auf die österreichische Steuer, die auf diese Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren anteilmäßig entfällt, anzurechnen.Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der im Artikel römisch eins dieses Abkommens bezeichneten Steuern – vorbehaltlich der Bestimmungen von Litera b, dieses Absatzes – aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus Quellen in der Vereinigten Arabischen Republik ausscheiden, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik unterworfen werden dürfen. Österreich behält jedoch das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf Dividenden im Sinn des Artikels römisch acht Absätze 2 und 3 (ausgenommen Gewinnanteile, die einem Kommanditisten (sleeping partner) einer Kommanditgesellschaft (partnership with limited liability) des Rechtes der Vereinigten Arabischen Republik zufließen), auf Zinsen im Sinn des Artikels römisch zehn und auf Lizenzgebühren im Sinn des Artikels römisch elf Absatz 4; die von diesen Einkünften erhobene Steuer der Vereinigten Arabischen Republik ist jedoch auf die österreichische Steuer, die auf diese Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren anteilmäßig entfällt, anzurechnen.