Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch 22

  1. Absatz eins,Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich der Steuern im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der Steuern im Sinn dieses Abkommens befaßt sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren enthüllen würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Im Fall wesentlicher Änderungen in ihrer Steuergesetzgebung werden sich die Vertragstaaten verständigen, um zu bestimmen, ob es aus diesem Grund notwendig ist, Bestimmungen dieses Abkommens zu ändern.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044436

Alte Dokumentnummer

N3196335834J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A22/NOR12044436