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Art. 23

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch 23

  1. Absatz eins,Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen im Gebiet des anderen Vertragstaates keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Anforderungen unterworfen werden, die andersgeartet, höher oder drückender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Anforderungen, denen die Staatsangehörigen des letzteren Vertragstaates unter den gleichen Voraussetzungen unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die Unternehmen eines der Vertragstaaten dürfen, gleichgültig, ob sie durch eine Gesellschaft, eine Personenvereinigung, eine natürliche Person allein oder in Form einer Personengesellschaft geführt werden, hinsichtlich der Einkünfte, der Gewinne oder des Kapitals, das auf ihre Betriebstätten in dem anderen Vertragstaat entfällt, in diesem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung unterworfen werden, die andersgeartet, höher oder drückender ist als die Besteuerung, der gleiche Gewinne oder gleiches Kapital von Unternehmen des anderen Staates, die ähnlich geführt werden, unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.
  3. Absatz 3,Einkommen, Gewinn oder Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten, dessen Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Staat ansässigen Personen gehört oder von diesen beherrscht wird, darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders geartet, höher oder drückender ist als die Besteuerung, der ähnlich geführte Unternehmen des erstgenannten Staates bezüglich des gleichen Einkommens, Gewinnes oder Kapitals unter den gleichen Voraussetzungen unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht dahin auszulegen, daß
    1. Litera a
      einer der Vertragstaaten verpflichtet ist, den Staatsangehörigen des anderen Vertragstaates, die nicht im Gebiet des erstgenannten Staates ansässig sind, die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen zu gewähren, die seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt werden;
    2. Litera b
      sie die Befreiungen berühren, die in der Vereinigten Arabischen Republik durch die Artikel 5 und 6 des Gesetzes Nr. 14 aus 1939, erteilt werden;
    3. Litera c
      sie in der Vereinigten Arabischen Republik die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1 und 2 und des Artikels 11 bis des Gesetzes Nr. 14 aus 1939, berühren;
    4. Litera d
      sie die Befreiung berühren, die in der Republik Österreich durch Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes, DRGBl. 1934 I S. 1031 in der geltenden Fassung, und Paragraph 63, des Bewertungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, eingeräumt werden und die Behandlung berühren, die in den österreichischen Steuergesetzen betreffend die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht vorgesehen ist.
  5. Absatz 5,In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Staatsangehörige“:
    1. Litera a
      hinsichtlich Österreichs alle österreichischen Staatsbürger, ferner alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als solche aus den in Österreich geltenden Gesetzen ableiten;
    2. Litera b
      hinsichtlich der Vereinigten Arabischen Republik alle Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Republik,
      (i) die in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig sind
      oder
      (ii) ihre Rechtsstellung als solche aus Verbindungen mit der Vereinigten Arabischen Republik ableiten, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als solche aus den in der Vereinigten Arabischen Republik geltenden Gesetzen ableiten.
  6. Absatz 6,In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044437

Alte Dokumentnummer

N3196335835J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A23/NOR12044437