Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XXIVARTIKEL römisch 24
(1)Absatz eins,Weist ein Steuerpflichtiger den zuständigen Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er ansässig ist, nach, daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates zum Zweck der Vermeidung einer solchen Behandlung ins Einvernehmen setzen.
(2)Absatz 2,Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Beziehung zu Abkommen eines der Vertragstaaten mit dritten Staaten werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten ins Einvernehmen setzen, um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ein Einvernehmen zu erreichen.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI in Anlage 1)Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI in Anlage 1)
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR12044438
Alte Dokumentnummer
N3196335836J