Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch 24

  1. Absatz eins,Weist ein Steuerpflichtiger den zuständigen Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er ansässig ist, nach, daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates zum Zweck der Vermeidung einer solchen Behandlung ins Einvernehmen setzen.
  2. Absatz 2,Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Beziehung zu Abkommen eines der Vertragstaaten mit dritten Staaten werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten ins Einvernehmen setzen, um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ein Einvernehmen zu erreichen.

(_____________

Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI in Anlage 1)

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044438

Alte Dokumentnummer

N3196335836J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A24/NOR12044438