Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XXVIARTIKEL römisch 26
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Kairo ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden dessen Bestimmungen wirksam:
in Österreich:
für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1961 beginnen;
in der Vereinigten Arabischen Republik:
hinsichtlich der Steuer auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen und der Steuer auf Löhne, Gehälter, Vergütungen und Pensionen, für die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner 1961 zahlbar oder fällig sind;
hinsichtlich der Steuern auf gewerbliche Gewinne für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 1961 beginnen, und für alle noch nicht abgelaufenen Teile eines zu diesem Zeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres;
hinsichtlich der Steuer auf Gewinne aus freien Berufen und allen anderen selbständigen, nicht gewerblichen Tätigkeiten und der allgemeinen Einkommensteuer für das Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 1961 beginnt.
Die Bestimmungen des Unterabsatzes b) sind sinngemäß auf die Verteidigungssteuer und die Ergänzungssteuern anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044440
Alte Dokumentnummer
N3196335838J