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Art. 27

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch 27

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem Jahr 1966, das Abkommen durch schriftliche, dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege zuzumittelnde Mitteilung kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit:

  1. Litera a
    In Österreich:
    für das Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.
  2. Litera b
    In der Vereinigten Arabischen Republik:
    1. Absatz i,
      hinsichtlich der Steuer auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen und der Steuer auf Löhne, Gehälter, Vergütungen und Pensionen, für die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres zahlbar oder fällig sind, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
    2. Absatz i, i,
      hinsichtlich der Steuer auf gewerbliche Gewinne für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und für alle noch nicht abgelaufenen Teile eines zu diesem Zeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres;
    3. Absatz i, i, i,
      hinsichtlich der Steuer auf Gewinne aus freien Berufen und allen anderen selbständigen, nichtgewerblichen Tätigkeiten und der allgemeinen Einkommensteuer für alle Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes b) sind sinngemäß auf die Verteidigungssteuer und die Ergänzungssteuern anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Gegeben zu Wien in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache am 16. Oktober 1962.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044441

Alte Dokumentnummer

N3196335839J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A27/NOR12044441