(7)Absatz 7,Unterhält eine in Österreich ansässige Gesellschaft, deren Tätigkeit sich nicht ausschließlich oder hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt, eine Betriebstätte in der Vereinigten Arabischen Republik, so dürfen alle Gewinne, die dieser Betriebstätte gemäß Absatz 3 zuzurechnen sind, der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer und den Ergänzungssteuern unterworfen werden, soweit diese Gewinne gemäß den nachfolgenden Bestimmungen als ausgeschüttet anzusehen sind:
Es wird angenommen, daß der Gesamtgewinn einer solchen Betriebstätte, der der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik auf gewerbliche Gewinne ohne Anwendung der Bestimmungen des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 14/1939 unterliegen würde, in der Vereinigten Arabischen Republik innerhalb von 60 Tagen ab dem Ende des Steuerjahres ausgeschüttet wurde. 10 v. H. dieses Gewinnes dürfen jedoch einer besonderen Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage muß in die Spezialbilanz aufgenommen werden, die den Steuerbehörden der Vereinigten Arabischen Republik jährlich vorgelegt wird. Beträge, die dieser Rücklage zugeführt werden, unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik nur der Steuer auf gewerbliche Gewinne. Alle Beträge, die von der vorgenannten Rücklage für andere Zwecke abgezogen werden, als für die Auffüllung von Verlusten, die aus der Tätigkeit dieser in der Vereinigten Arabischen Republik gelegenen Betriebstätte entstanden sind, gelten als in der Vereinigten Arabischen Republik ausgeschüttet und werden dort entsprechend besteuert.Es wird angenommen, daß der Gesamtgewinn einer solchen Betriebstätte, der der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik auf gewerbliche Gewinne ohne Anwendung der Bestimmungen des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 14 aus 1939, unterliegen würde, in der Vereinigten Arabischen Republik innerhalb von 60 Tagen ab dem Ende des Steuerjahres ausgeschüttet wurde. 10 v. H. dieses Gewinnes dürfen jedoch einer besonderen Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage muß in die Spezialbilanz aufgenommen werden, die den Steuerbehörden der Vereinigten Arabischen Republik jährlich vorgelegt wird. Beträge, die dieser Rücklage zugeführt werden, unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik nur der Steuer auf gewerbliche Gewinne. Alle Beträge, die von der vorgenannten Rücklage für andere Zwecke abgezogen werden, als für die Auffüllung von Verlusten, die aus der Tätigkeit dieser in der Vereinigten Arabischen Republik gelegenen Betriebstätte entstanden sind, gelten als in der Vereinigten Arabischen Republik ausgeschüttet und werden dort entsprechend besteuert.