Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch sechs

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Litera a
      ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder
    2. Litera b
      die gleichen Personen an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,
    und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.
  2. Absatz 2,Die Absätze 4, 5 und 6 des Artikels römisch fünf sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044420

Alte Dokumentnummer

N3196335818J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A6/NOR12044420