Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
(1)Absatz eins,Wenn
ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder
die gleichen Personen an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2)Absatz 2,Die Absätze 4, 5 und 6 des Artikels V sind entsprechend anzuwenden.Die Absätze 4, 5 und 6 des Artikels römisch fünf sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044420
Alte Dokumentnummer
N3196335818J