Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
(1)Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich von Gewinnen aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens) dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem das Vermögen gelegen ist. Als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gelten auch die Einkünfte aus Hypotheken, Zinsen und Lizenzgebühren oder andere, mit Rücksicht auf den Betrieb eines Bergwerkes, einer Ölquelle, eines Steinbruches oder einer anderen Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens bezahlten Beträge.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und diese Einkünfte dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und diese Einkünfte dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall ist Artikel römisch fünf anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044421
Alte Dokumentnummer
N3196335819J