Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 28.10.1963 — BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute28.10.1963 BGBl. Nr. 293/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.10.1963BGBl. Nr. 293/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch sieben

  1. Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich von Gewinnen aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens) dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem das Vermögen gelegen ist. Als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gelten auch die Einkünfte aus Hypotheken, Zinsen und Lizenzgebühren oder andere, mit Rücksicht auf den Betrieb eines Bergwerkes, einer Ölquelle, eines Steinbruches oder einer anderen Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens bezahlten Beträge.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und diese Einkünfte dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall ist Artikel römisch fünf anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044421

Alte Dokumentnummer

N3196335819J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/293/A7/NOR12044421