Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1964Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 1
ZAHLUNGEN
1. Die Österreichische Bundesregierung gewährt der Regierung der Türkischen Republik eine Finanzhilfe durch ein Darlehen in der Höhe von 23,4 Millionen Schilling.
2. Der im Absatz 1 des Artikels 1 erwähnte Betrag ist zum Ankauf von Investitionsgütern in Österreich gemäß Anlage 3 bestimmt. Unter dem Begriff Investitionsgüter werden nur industrielle Anlagegüter verstanden, nicht jedoch Rohstoffe oder Konsumgüter aller Art einschließlich deren Vorprodukte.
3. Aus den Mitteln dieses Darlehens können nur solche Lieferungen österreichischer Investitionsgüter finanziert werden, die nach Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens von türkischen Firmen bei österreichischen Unternehmen bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40045703