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Art. 2

Fassungen
ab 30.12.1963 — BGBl. Nr. 51/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.12.1963 BGBl. Nr. 51/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1964,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1963BGBl. Nr. 51/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 2
ZINSEN

1. Die Regierung der Türkischen Republik zahlt auf, den jeweils ausstehenden Betrag der gemäß diesem Abkommen gewährten finanziellen Hilfe Zinsen von 3% jährlich.

2. Die Zinsen laufen von dem Tag, an dem ein Teil des in Absatz 1 des Artikels 1 genannten Betrages verwendet wird; jedoch sind ab 1. April 1964 die vollen Zinsen zu zahlen und sind in Wien bei der Oesterreichischen Nationalbank für Rechnung der Republik Österreich in freien Schilling oder in jeglicher seitens der Republik Österreich annehmbaren Währung im Sinne der Anlage 1 zu diesem Abkommen (siehe Artikel 5) zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10003973

Dokumentnummer

NOR40045704