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Art. 3

Fassungen
ab 30.12.1963 — BGBl. Nr. 51/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute30.12.1963 BGBl. Nr. 51/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1964,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1963BGBl. Nr. 51/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 3
RÜCKZAHLUNGEN

1. Die der Regierung der Türkischen Republik gemäß diesem Abkommen zu gewährende Finanzhilfe ist innerhalb 20 Jahren nach einem rückzahlfreien Zeitraum von 7 Jahren zurückzuzahlen.

2. Die Regierung der Türkischen Republik zahlt der Österreichischen Bundesregierung die laut diesem Abkommen erhaltene finanzielle Hilfe in 26 Raten zu je 900.000 Schilling zurück.

3. Diese Rückzahlungen erfolgen in Wien für Rechnung der Republik Österreich in freien Schilling oder in jeglicher anderer seitens der Republik Österreich annehmbaren Währung; sie finden halbjährlich, am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, und zwar zum erstenmal am 30. Juni 1971, statt.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10003973

Dokumentnummer

NOR40045705