Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1964Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 4
ABWICKLUNG
1. Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird zugunsten der Regierung der Türkischen Republik bei der Oesterreichischen Nationalbank ein Konto in Höhe von 23,4 Millionen Schilling eröffnet werden.
2. Die Zentralbank der Türkischen Republik wird als Agent der Regierung der Türkischen Republik bei der Verwendung dieser Anleihe handeln.
3. Gegen Vorlage der banküblichen Dokumente kann im Wege der Kommerzbanken im Sinne der Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3 des Artikels 1 abdisponiert werden.
4. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Kredites türkischerseits sind in der Anlage 2 zu diesem Abkommen enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40045706