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Art. 4

Fassungen
ab 30.12.1963 — BGBl. Nr. 51/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.12.1963 BGBl. Nr. 51/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1964,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.12.1963BGBl. Nr. 51/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 4
ABWICKLUNG

1. Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird zugunsten der Regierung der Türkischen Republik bei der Oesterreichischen Nationalbank ein Konto in Höhe von 23,4 Millionen Schilling eröffnet werden.

2. Die Zentralbank der Türkischen Republik wird als Agent der Regierung der Türkischen Republik bei der Verwendung dieser Anleihe handeln.

3. Gegen Vorlage der banküblichen Dokumente kann im Wege der Kommerzbanken im Sinne der Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3 des Artikels 1 abdisponiert werden.

4. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Kredites türkischerseits sind in der Anlage 2 zu diesem Abkommen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10003973

Dokumentnummer

NOR40045706