Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 11.07.1964 — BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.07.1964 BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,

Typ

Vertrag - Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.07.1964BGBl. Nr. 143/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (österreichisches Finanzamt; luxemburgische Steuerkontrollstelle) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern vom Einkommen zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Hat eine Erhebung der direkten Steuern vom Einkommen für die im Antrag angegebenen Kapitalerträge noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die lokale Steuerbehörde die angeführten Erträge zur späteren Besteuerung vor.
  3. Absatz 3,Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden ergänzende Erhebungen an. Die zentrale Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044579

Alte Dokumentnummer

N3196435844J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/143/A5/NOR12044579