Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 11.07.1964 — BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.07.1964 BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,

Typ

Vertrag - Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.07.1964BGBl. Nr. 143/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern vom Einkommen und sendet die dritte Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den Antrag obliegt in Luxemburg der Steuerkontrollstelle, die für die Veranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist. Die Durchführung der Rückerstattung erfolgt auf Weisung der Steuerkontrollstelle durch das zuständige Steueramt.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044580

Alte Dokumentnummer

N3196435845J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/143/A6/NOR12044580