Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1964Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 7.
(1)Absatz eins,Die in Artikel 6, Absätze 2 und 3 bezeichnete Steuerbehörde (Finanzamt - Steuerkontrollstelle) des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.
(2)Absatz 2,Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und veranlaßt, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, die Überweisung des Rückerstattungsbetrages gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12044581
Alte Dokumentnummer
N3196435846J