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Art. 7

Fassungen
ab 11.07.1964 — BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.07.1964 BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,

Typ

Vertrag - Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.07.1964BGBl. Nr. 143/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7.

  1. Absatz eins,Die in Artikel 6, Absätze 2 und 3 bezeichnete Steuerbehörde (Finanzamt - Steuerkontrollstelle) des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.
  2. Absatz 2,Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und veranlaßt, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, die Überweisung des Rückerstattungsbetrages gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044581

Alte Dokumentnummer

N3196435846J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/143/A7/NOR12044581