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Art. 8

Fassungen
ab 11.07.1964 — BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute11.07.1964 BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,

Typ

Vertrag - Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.07.1964BGBl. Nr. 143/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8.

  1. Absatz eins,Über jeden Rückerstattungsantrag ergeht eine Entscheidung. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung dem Antragsteller mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen des österreichischen Finanzamtes (Artikel 6, Absatz 2) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.
  3. Absatz 3,Gegen Entscheidungen der luxemburgischen Steuerkontrollstelle (Artikel 6, Absatz 3) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an Einspruch beim Direktor der Steuerverwaltung in Luxemburg erhoben werden. Gegen die Einspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats von der Zustellung an Beschwerde beim Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in Luxemburg erhoben werden.
  4. Absatz 4,Das Recht der Empfänger der Einkünfte, ein Verständigungsverfahren nach Artikel 23, Absätze 1 und 2 des Abkommens zu beantragen, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044582

Alte Dokumentnummer

N3196435847J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/143/A8/NOR12044582