Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1964Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8.
(1)Absatz eins,Über jeden Rückerstattungsantrag ergeht eine Entscheidung. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung dem Antragsteller mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(2)Absatz 2,Gegen Entscheidungen des österreichischen Finanzamtes (Artikel 6, Absatz 2) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.
(3)Absatz 3,Gegen Entscheidungen der luxemburgischen Steuerkontrollstelle (Artikel 6, Absatz 3) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an Einspruch beim Direktor der Steuerverwaltung in Luxemburg erhoben werden. Gegen die Einspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats von der Zustellung an Beschwerde beim Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in Luxemburg erhoben werden.
(4)Absatz 4,Das Recht der Empfänger der Einkünfte, ein Verständigungsverfahren nach Artikel 23, Absätze 1 und 2 des Abkommens zu beantragen, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12044582
Alte Dokumentnummer
N3196435847J