Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
(1)Absatz eins,Gewinne aus dem Verkauf, dem Tausch oder der Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem sich der Vermögenswert zum Zeitpunkt des Verkaufes, des Tausches oder der Übertragung befindet. In diesem Zusammenhang gelten Anteile an Gesellschaften als in dem Gebiet befindlich, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2)Absatz 2,In diesem Artikel umfaßt der Begriff "Vermögenswerte" nicht das bewegliche Vermögen im Sinn von persönlicher Habe (zum Beispiel Kleidung, Schmuck und Einrichtungsgegenstände), das für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen oder eines von ihm abhängigen Familienmitgliedes bestimmt ist.
Dokumentnummer
NOR12044640
Alte Dokumentnummer
N3196535561J