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Art. 11

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1105.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch elf

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Verkauf, dem Tausch oder der Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem sich der Vermögenswert zum Zeitpunkt des Verkaufes, des Tausches oder der Übertragung befindet. In diesem Zusammenhang gelten Anteile an Gesellschaften als in dem Gebiet befindlich, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2,In diesem Artikel umfaßt der Begriff "Vermögenswerte" nicht das bewegliche Vermögen im Sinn von persönlicher Habe (zum Beispiel Kleidung, Schmuck und Einrichtungsgegenstände), das für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen oder eines von ihm abhängigen Familienmitgliedes bestimmt ist.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044640

Alte Dokumentnummer

N3196535561J